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    2. Eigene Solaranlage: Steuern und Abschreibung

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    Eigene Solaranlage: Steuern und Abschreibung

    Steuern sparen mit der eigenen Solaranlage:
    Alles zur Abschreibung und steuerlichen Vorteilen

    Die Nutzung erneuerbarer Energien ist ein wichtiger Schritt, um die weltweite Energieversorgung ins Gleichgewicht zu bringen. Dafür bietet Sonnenenergie vielversprechende Vorteile. Photovoltaikanlagen wandeln Sonnenstrahlen in Strom um, sodass neben der Umwelt immer mehr Privathaushalte und Unternehmen von Solarenergie profitieren.

    Allerdings können hohe Kosten für die Anschaffung solcher Anlagen entstehen. Neben Möglichkeiten der Finanzierung und Förderung gibt es glücklicherweise gibt es die Möglichkeit, die Ausgaben in der Steuererklärung beim Finanzamt geltend zu machen. Dadurch erhalten die meisten Nutzer eine Steuerentlastung. In diesem Ratgeber werden die wichtigsten Punkte beleuchtet, die man bei der Abschreibung von Photovoltaikanlagen und beim Steuerrecht beachten sollte.

    Abschreibungsmodelle im Überblick


    Die steuerliche Geltendmachung einer Photovoltaikanlage ist unabhängig davon, ob die Solarzellen fest installiert oder auf dem Dach aufliegen. Grundsätzlich wird die Anlage als bewegliches Wirtschaftsgut betrachtet. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Solaranlage steuerlich abzuschreiben. Diese Formen können laut Steuerrecht miteinander kombiniert werden.

    1. Lineare Abschreibung


    Bei dieser Form erfolgt eine gleichmäßige Aufteilung der Anschaffungskosten. Hierbei wird der Anschaffungspreis der Anlage auf die voraussichtliche Nutzungsdauer aufgeteilt, sodass jährlich anteilige Kosten steuermindernd geltend gemacht werden können. Dies wird auch als Absetzung für Abnutzung (AfA) bezeichnet. Für Photovoltaikanlagen beträgt die durchschnittliche Nutzungsdauer in der Regel 20 Jahre. Das bedeutet, dass die jährliche AfA ein Zwanzigstel des Kaufpreises - also 5 Prozent - beträgt.

    Wenn der Nutzer die Solaranlage im Rahmen eines Gewerbebetriebs anschafft, kann die lineare Abschreibungsform das ideale Modell sein. Dies ermöglicht eine gleichmäßige Verteilung der steuerlichen Entlastungen. Man sollte jedoch darauf achten, dass die Abschreibung monatsgenau erfolgt. Wenn die Anlage beispielsweise erst im Dezember installiert wird, kann man nur ein Zwölftel der Abschreibungssumme steuerlich berücksichtigen.

    2. Degressive Abschreibung


    Bei der sogenannten "Super-Abschreibung" erfolgt eine prozentuale Berechnung der Abschreibung. Hierbei wird der Anschaffungswert der Photovoltaikanlage auf eine bestimmte Zeit verteilt. Der degressive AfA-Satz beträgt in der Regel 2,5 Prozent der linearen AfA, wobei der maximale Abschreibungsbetrag bei 25 Prozent der Anschaffungskosten liegt. Die Bemessungsgrundlage reduziert sich dabei jährlich und orientiert sich am Restbuchwert des Vorjahres. Dieses Abschreibungsmodell wird gerne gewählt, da die Steuerlast zu Beginn niedriger ausfällt und sich im Laufe der Zeit verringert.

    Allerdings wurde die degressive Abschreibung in der Vergangenheit mehrfach verändert und teilweise auch abgeschafft. Zwischen 2011 und 2019 war diese Abschreibungsmethode nicht möglich. Im Rahmen der Corona-Krise wurde die degressive Abschreibung wieder eingeführt und bis Ende 2022 verlängert. In 2023 besteht noch keine Anwendungsmöglichkeit dieser Abschreibungsmethode. Allerdings kann sich dies im Zusammenhang mit Investitionen in den Klimaschutz und die Digitalisierung schnell ändern.

    3. Investitionsabzug


    Durch dieses Abschreibungsmodell können geplante Anschaffungen für 1 bis 3 Jahre vorab steuerlich geltend gemacht werden. Im ersten Jahr ist ein Abzug von bis zu 50 Prozent der erwarteten Kosten möglich. Danach erfolgt eine jährliche Abschreibung von 5 Prozent. Meist kommt der Investitionsabzug nur bei klein- und mittelständischen Unternehmen in Betracht. Diese Unternehmen sollen unterstützt werden, um geplante Anschaffungen mithilfe von Steuerersparnissen finanzieren zu können.

    Auch Privatpersonen können diese Form der Abschreibung nutzen, sobald sie überschüssigen Strom verkaufen. Durch den Verkauf gelten private Haushalte für das Finanzamt als Unternehmer. Der private Stromverbrauch wird dabei nicht als private Nutzung der Solaranlage betrachtet, sondern gilt laut Steuerrecht als Sachentnahme.

    4. Sonderabschreibung


    Die Abschreibungsmethode ermöglicht Unternehmen flexible Steuererleichterungen. Kleine und mittlere Unternehmen können die Sonderabschreibung in Erwägung ziehen. So können Unternehmer die Ausgaben für eine Photovoltaikanlage im Anschaffungsjahr oder in einem der folgenden 4 Jahre steuerlich geltend machen. Insgesamt 20 Prozent der Anschaffungssumme sind absetzbar. Dabei entscheiden die Nutzer selbst, wie die 20 Prozent auf die Jahre aufgeteilt werden sollen.

    Durch die Anschaffung einer Solaranlage wird der Gewinn des Unternehmens gemindert. Mithilfe der Sonderabschreibung können Unternehmer die Gewinnminderung in Jahre verlagern, in denen eine höhere Steuerlast zu erwarten ist. Diese steuerliche Flexibilität hat oft zur Folge, dass ein niedrigerer Steuersatz zum Tragen kommt. Somit entsteht meist eine große finanzielle Erleichterung.

    Wegfall der Umsatzsteuer


    Die steuerliche Berücksichtigung von Solaranlagen hat sich im Jahr 2022 stark vereinfacht. Die Grundlage dafür bildet das Jahressteuergesetz. Viele Privatpersonen und Unternehmen sind dadurch von der Umsatzsteuer befreit. Folgende Änderungen sind in Kraft getreten:

    1. Keine Umsatzsteuer für neue Photovoltaikanlagen


    Wer sich eine neue Solaranlage zulegt, profitiert seit 2023 vom Wegfall der Umsatz- oder Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent. Das gilt für die Anschaffung aller Komponenten der Anlage inklusive Lieferung und Installation. Allerdings müssen ein paar Voraussetzungen vorliegen, um diese Steuer zu umgehen. Grundvoraussetzung ist, dass die Solaranlage auf dem Dach eines Wohnhauses montiert wird. Der Steuerwegfall entsteht auch, wenn die Anlage auf dem Garagen- oder Carportdach installiert wird. Außerdem darf die Leistung der Solaranlage bei höchstens 30 Kilowattpeak (kWp) liegen.

    Auch bei der Miete beziehungsweise beim Leasing einer Photovoltaikanlage tritt der Wegfall der Umsatzsteuer in Kraft. Dafür muss ein Vertrag vorliegen, dass die Solaranlage nach Vertragsablauf in den Besitz des Nutzers übergeht. Es sollte zumindest eine wirtschaftlich sinnvolle Variante vertraglich gewährleistet sein.


    2. Umsatzsteuer bei Lieferung von Solarstrom


    Wer zahlt für den Betrieb einer Solaranlage Umsatzsteuer? Sobald der Nutzer selbst Solarstrom erzeugt, an andere liefert und eine Einspeisevergütung erhält, fällt Umsatzsteuer an. In diesem Fall gilt man steuerrechtlich als unternehmerisch tätig, sodass auf den erzielten Gewinn Umsatzsteuer anfällt. Diese Regelung besagt allerdings auch, dass der Vorsteuerabzug berücksichtigt werden kann. Dadurch kann sich der Anlagenbesitzer die gezahlte Mehrwertsteuer, die für die Planung, Anschaffung und Installation entstanden ist, beim Finanzamt geltend machen. Für den Eigenverbrauch wird die Umsatzsteuer jedoch nicht erstattet.


    Die Umsatzsteuerpflicht bleibt in folgenden Konstellationen bestehen:


    - Die ab 2023 montierte Solaranlage erfüllt die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung nicht, weil diese zum Beispiel mehr als 30 kWp Leistung erbringt.
    - Wenn die Anlage zwischen 2018 und 2022 installiert wurde und die Kleinunternehmerregelung nicht genutzt wird, befindet man sich in der Regelbesteuerung und muss Umsatzsteuer zahlen.
    - Sobald der Nutzer mehr als 22.000 Euro im Jahr durch die Stromabgabe und andere selbstständige Tätigkeiten erwirtschaftet, fällt man aus der Kleinunternehmerregelung raus. Deshalb bleibt die Steuerpflicht in diesem Fall bestehen.

    Kleinunternehmerregelung versus Regelbesteuerung


    Unter gewissen Umständen kann man die Kleinunternehmerregelung nutzen, denn dadurch fällt die Umsatzsteuer weg. Wenn man die Photovoltaikanlage ab 2023 in Betrieb nimmt, kann man von Anfang an von der Steuerbefreiung Gebrauch machen. Mithilfe der Kleinunternehmerregelung entfällt die Umsatzsteuerpflicht, aber ein Vorsteuerabzug ist eben auch nicht möglich.

    Wer eine ältere Solaranlage nutzt, kann frei wählen, ob die Kleinunternehmerregelung oder die Regelbesteuerung in Kraft tritt. Für die meisten Solaranlagenbesitzer lohnt es sich, mit der Inbetriebnahme vorerst die Regelbesteuerung in Höhe von 19 Prozent zu nutzen. Infolgedessen besteht die Option, die Vorsteuer geltend zu machen. Dadurch kann man die Mehrwertsteuer, die von der Planung bis zur Montage anfällt, mit der Umsatzsteuer verrechnen, die für die Einspeisung der Solarenergie abgeführt werden muss.

    Sobald man die Regelbesteuerung nutzt, ist man ab Inbetriebnahme der Solaranlage für 5 Jahre an diese Steuergrundlage gebunden. Nach Ablauf der 5 Jahre besteht die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung beim Finanzamt zu beantragen. Sofern die Voraussetzungen für den Kleinunternehmerstatus gegeben sind, entfällt die Umsatzsteuerpflicht.

    Das Finanzamt kann den gewährten Vorsteuerabzug 5 Jahre nach Inbetriebnahme der Solaranlage korrigieren. Das kann zu Rückforderungen seitens der Finanzbehörde führen. Um das zu umgehen, macht es Sinn, mit dem Wechsel zum Kleinunternehmer 6 Jahre zu warten. Der Korrekturzeitraum des Finanzamtes erweitert sich auf 10 Jahre, wenn es sich um In-Dach-Anlagen handelt.

    Befreiung von der Einkommensteuer


    Die Einkommensteuer entfällt seit Januar 2023 für alle Solaranlagen bis 30 kWp Leistung vollständig. Dabei spielt es keine Rolle, ob man die Solarenergie teilweise oder komplett ins öffentliche Netz einspeist. Die Photovoltaikanlage muss auf oder an einem Einfamilienhaus, einem Nichtwohngebäude oder einem Nebengebäude (Garage) montiert sein.

    Bei einem Mehrfamilienhaus liegt die Grenze bei 15 kWp je Wohneinheit. Wenn mehrere Anlagen in Betrieb sind, darf die gesamte Leistung der Anlage für die Steuerentlastung 100 kWp betragen. Für den Erlass der Einkommensteuer muss kein Antrag gestellt werden. Die Steuerbefreiung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2022 in Kraft.

    In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 muss man die Photovoltaikanlage nicht mehr berücksichtigen. Somit fällt die Pflicht zur Vorlage der Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung (EÜR) zur Ermittlung von Gewinn und Verlusten weg. Demzufolge zahlt der Anlagenbesitzer keine Einkommensteuer mehr auf die Erträge der Solarenergie.

    Allerdings gehen damit auch ein paar Nachteile einher. Zum einen kann man die Ausgaben der Anschaffung nicht mehr steuerlich berücksichtigen. Zum anderen besteht keine Option zu Abschreibungen und Sonderabschreibungen für Solaranlagen. Außerdem kann man vor dem Kauf der Anlage keinen Investitionsabzugsbetrag beim Finanzamt geltend machen.

    Fazit: Professionelle Steuerberatung lohnt sich


    Die Anschaffung einer Photovoltaikanlage bringt verschiedene steuerliche Vorteile mit sich. Doch die umfassenden und sich stetig ändernden Steuergesetze schüren häufig Unsicherheit. Für Laien ist es oft schwer, alle steuerrechtlichen Optionen zu bedenken und die beste zu wählen. Deshalb ist die Unterstützung eines fachkundigen Steuerberaters Gold wert. Eine professionelle Beratung schafft Gewissheit und spart viel Geld.

    Bildquellen:

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